Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-05-23, 15 Sa 1441/96

15 Sa 1441/96Tribunal du travail23 mai 1997

Regest

Wenn in § 2 Nr. 5 Urlaubsgeldabkommen für einen Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes abgestellt wird auf ein Ausscheiden des Arbeitnehmers unter ver tragswidriger Lösung des Ar beitsverhältnisses vor Beendigung des Urlaubsjahrs, so fällt darunter nicht der Fall der unberech tigten fristlosen Kündigung ohne vorherige Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag des neuen Jah res; das gilt auch dann, wenn am letzten Arbeitstag des alten Urlaubsjahres der Arbeitnehmer unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist. Entsprechendes gilt für den Begriff Austrittsjahr in § 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über Sonderzahlung; bei der geschilderten Konstellation ist Austrittsjahr das neue Jahr.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 1441/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-05-23

Aktenzeichen: 15 Sa 1441/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0523.15SA1441.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: §2 Nr. 5 Urlaubsgeldab-kommen, 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über Sonder-zahlung

Leitsätze

Wenn in § 2 Nr. 5 Urlaubsgeldabkommen für einen Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes abgestellt wird auf ein Ausscheiden des Arbeitnehmers unter ver tragswidriger Lösung des Ar beitsverhältnisses vor Beendigung des Urlaubsjahrs, so fällt darunter nicht der Fall der unberech tigten fristlosen Kündigung ohne vorherige Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag des neuen Jah res; das gilt auch dann, wenn am letzten Arbeitstag des alten Urlaubsjahres der Arbeitnehmer unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist. Entsprechendes gilt für den Begriff Austrittsjahr in § 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über Sonderzahlung; bei der geschilderten Konstellation ist Austrittsjahr das neue Jahr.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 - 5 Ca 1049/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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