Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-08, 6 Sa 120/97

6 Sa 120/97Tribunal du travail8 avr. 1997

Regest

Eine Prozeßpartei, der rechtzeitig innerhalb einer Vergleichswiderrufsfrist die verbindliche Erklä rung ihres Prozeßgegners zugeht, daß von diesem der unter Vorbehalt abgeschlossene gerichtli che Vergleich nicht akzeptiert wird, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Bestandskraft des Vergleichs beruft, der infolge eines Büroversehens (wegen falscher Adressierung) gegenüber dem Gericht nicht rechtzeitig widerrufen worden ist.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 120/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-04-08

Aktenzeichen: 6 Sa 120/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0408.6SA120.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 242 BGB

Leitsätze

Eine Prozeßpartei, der rechtzeitig innerhalb einer Vergleichswiderrufsfrist die verbindliche Erklä rung ihres Prozeßgegners zugeht, daß von diesem der unter Vorbehalt abgeschlossene gerichtli che Vergleich nicht akzeptiert wird, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Bestandskraft des Vergleichs beruft, der infolge eines Büroversehens (wegen falscher Adressierung) gegenüber dem Gericht nicht rechtzeitig widerrufen worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.12.1997 - 5 Ca 1522/96 - abgeändert und festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.1996 nicht aufgelöst worden ist.Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.Die Revision wird zugelassen.

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