Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-25, 16 Sa 1724/96

16 Sa 1724/96Tribunal du travail25 mars 1997

Regest

Ein Bindungszeitraum bis 31. März für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation wird nicht eingehalten, wenn der Arbeitnehmer zum 31. März kündigt und mit Ablauf dieses Tages aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages ("24.00 Uhr") gehört noch zu diesem Tag und damit zu der Frist, in die der Tag fällt (im Anschluß an BAG vom 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 - NZA 1993, 935).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1724/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-25

Aktenzeichen: 16 Sa 1724/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0325.16SA1724.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 611 BGBGratifikation

Leitsätze

Ein Bindungszeitraum bis 31. März für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation wird nicht eingehalten, wenn der Arbeitnehmer zum 31. März kündigt und mit Ablauf dieses Tages aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages ("24.00 Uhr") gehört noch zu diesem Tag und damit zu der Frist, in die der Tag fällt (im Anschluß an BAG vom 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 - NZA 1993, 935).

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.10.1996 - 4 Ca 743/96 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79,48 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.04.1996 zu zahlen.b) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Instanzen trägt insgesamt der Kläger.

  3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.521,52 DM festgesetzt.

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