Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-11-19, 8 TaBV 80/96

8 TaBV 80/96Tribunal du travail19 nov. 1996

Regest

Dem Betriebsrat steht im Falle einer Betriebsänderung i. S. des § 111 Ziff. 1 BetrVG kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen zu, und zwar weder bis zum Abschluß eines Interessenausgleichs bzw. bis zum Abschluß eines Einigungsstellenverfahrens über einen Interessenausgleich noch - nach dem am 01.10.1996 in Kraft getretenen arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz - bis zum Ablauf von drei Monaten nach erstmaliger Beteiligung des Betriebsrats hinsichtlich der beabsichtigten Betriebsänderung.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 80/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-11-19

Aktenzeichen: 8 TaBV 80/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:1119.8TABV80.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: §§ 111 ff., 2 Abs. 1, 78 Satz 1 i. V. mit 112 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG

Leitsätze

Dem Betriebsrat steht im Falle einer Betriebsänderung i. S. des § 111 Ziff. 1 BetrVG kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen zu, und zwar weder bis zum Abschluß eines Interessenausgleichs bzw. bis zum Abschluß eines Einigungsstellenverfahrens über einen Interessenausgleich noch - nach dem am 01.10.1996 in Kraft getretenen arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz - bis zum Ablauf von drei Monaten nach erstmaliger Beteiligung des Betriebsrats hinsichtlich der beabsichtigten Betriebsänderung.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 23.10.1996 - 5 BVGa 10/96 - wird zurückgewiesen.

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