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2 K 1117/19 AO•Finanzgericht Münster, 2021-08-10, 2 K 1117/19 AO
2 K 1117/19 AOTribunal fiscal10 août 2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-10
Aktenzeichen: 2 K 1117/19 AO
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2021:0810.2K1117.19AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.11.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2019 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20.03.2017 insoweit zu ändern, als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 8.046,87 berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
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