Finanzgericht Münster, 2019-08-14, 13 K 3170/17 K

13 K 3170/17 KTribunal fiscal14 août 2019

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 13 K 3170/17 K — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-14

Aktenzeichen: 13 K 3170/17 K

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2019:0814.13K3170.17K.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom 28.11.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2007 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Der Beklagte hat den festzusetzenden Betrag zu errechnen und mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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