12 K 1519/14 E•Finanzgericht Münster, 2016-11-22, 12 K 1519/14 E
Finanzgericht Münster, 2016-11-22, 12 K 1519/14 E
12 K 1519/14 ETribunal fiscal22 nov. 2016
Texte intégral
Finanzgericht Münster — 12 K 1519/14 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-22
Aktenzeichen: 12 K 1519/14 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2016:1122.12K1519.14E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zum Erlass der Einkommensteuer 1999 bis 2001 vom 26.07.2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2014 wird der Beklagte verpflichtet,
a) die Einkommenssteuer 1999, die Zinsen zur Einkommensteuer 1999 und den Solidaritätszuschlag 1999
b) die Einkommensteuer 2000, soweit sie X €, die Zinsen zur Einkommensteuer 2000, soweit sie X €, und den Solidaritätszuschlag 2000, soweit er X € übersteigt
c) die Einkommensteuer 2001, soweit sie X €, die Zinsen zur Einkommensteuer 2001, soweit sie X €, und den Solidaritätszuschlag 2001, soweit er X € übersteigt,
zu erlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
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