Finanzgericht Münster, 2016-09-20, 9 K 3911/13 F

9 K 3911/13 FTribunal fiscal20 sept. 2016

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 9 K 3911/13 F — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-20

Aktenzeichen: 9 K 3911/13 F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2016:0920.9K3911.13F.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

  1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Bestimmungen über den freien Kapital- und Zahlungsverkehr gemäß Art. 63 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie der Regelung des § 9 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I 2007, 3150) entgegenstehen, soweit durch diese die gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an schärfere Bedingungen geknüpft wird als die Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft oder um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.

  1. Das Klageverfahren wird bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsgesuch zu 1. ausgesetzt.

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