Finanzgericht Münster, 2011-06-29, 4 K 258/08 E

4 K 258/08 ETribunal fiscal29 juin 2011

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 4 K 258/08 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-29

Aktenzeichen: 4 K 258/08 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2011:0629.4K258.08E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Einkommensteuerfestsetzungen für 1998 bis 2003 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 88 v.H. und der Beklagte zu 12. v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe

leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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