8 K 2403/05 F•Finanzgericht Münster, 2009-04-02, 8 K 2403/05 F
Finanzgericht Münster, 2009-04-02, 8 K 2403/05 F
8 K 2403/05 FTribunal fiscal2 avr. 2009
Texte intégral
Finanzgericht Münster — 8 K 2403/05 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-02
Aktenzeichen: 8 K 2403/05 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2009:0402.8K2403.05F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Der Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2009 wird abgeändert. Der bisher in Höhe von 2.256.687 DM festgestellte Veräußerungsgewinn, der den Beigeladenen zu 1. bis 3. zugerechnet worden ist, entfällt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Beiziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren war notwendig.
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