Finanzgericht Münster, 2006-12-05, 15 K 2813/03 U

15 K 2813/03 UTribunal fiscal5 déc. 2006

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 15 K 2813/03 U — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-05

Aktenzeichen: 15 K 2813/03 U

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2006:1205.15K2813.03U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 01.08.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2003 wird der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuer für 1999 auf ./. .......... DM (= ./. .......... EUR) festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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