Finanzgericht Münster, 2006-04-25, 11 K 3797/05 Kg

11 K 3797/05 KgTribunal fiscal25 avr. 2006

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 11 K 3797/05 Kg — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-25

Aktenzeichen: 11 K 3797/05 Kg

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2006:0425.11K3797.05KG.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Bescheid vom 08.08.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2005 wird aufgehoben, soweit er den Zeitraum Januar 2005 bis März 2005 betrifft. Die Beklagte wird verpflichtet, für das Kind K. Kindergeld für den Zeitraum Januar 2005 bis März 2005 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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