Finanzgericht Münster, 2003-03-18, 13 K 7123/99 E

13 K 7123/99 ETribunal fiscal18 mars 2003

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 13 K 7123/99 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-18

Aktenzeichen: 13 K 7123/99 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0318.13K7123.99E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides

1998 vom 11.08.1999 und unter Aufhebung der Einspruchs-entscheidung vom 12.10.1999 wird die Einkommensteuer

1998 auf 000 Euro festgesetzt.

Die bis zum 28.11.2002 entstandenen Kosten des Verfahrens

werden dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Die danach entstandenen Kosten werden dem Beklagten in

voller Höhe auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicher-

heitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers ab-

wenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben

Höhe leistet.

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