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2 K 1268/22•Finanzgericht Köln, 2024-08-22, 2 K 1268/22
Entscheidungsdatum: 2024-08-22
Aktenzeichen: 2 K 1268/22
ECLI: ECLI:DE:FGK:2024:0822.2K1268.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 12. Dezember 2019 über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom Kapitalertrag und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2022 dergestalt zu ändern, dass eine Erstattung bezüglich deutscher Abzugsteuern i.H.v. ... EUR festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 90 %, die Klägerin zu 10 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.
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