Finanzgericht Köln, 2022-11-16, 2 K 750/19

2 K 750/19Tribunal fiscal16 nov. 2022

Texte intégral

Finanzgericht Köln — 2 K 750/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-16

Aktenzeichen: 2 K 750/19

ECLI: ECLI:DE:FGK:2022:1116.2K750.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Unter Änderung des zusammengefassten Freistellungsbescheids vom 21. April 2020 betreffend die Kläger zu 2) – 17) und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2021 gegenüber den Klägern zu 2) – 17) wird der Beklagte verpflichtet, einen zusammengefassten Freistellungsbescheid bezüglich weiterer Abzugsteuern i.H.v. insgesamt ... € – und damit in vollständiger Höhe von ... € (Kapitalertragsteuer i.H.v. ... € zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. ... €) – zu erlassen und den entsprechenden Betrag an die Kläger zu 2) – 17) zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 17) und die Klägerin zu 1) sowie der Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten der Kläger zu 2) bis 17) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zu 2) bis 17) zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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