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2 K 2298/17•Finanzgericht Köln, 2020-06-16, 2 K 2298/17
Entscheidungsdatum: 2020-06-16
Aktenzeichen: 2 K 2298/17
ECLI: ECLI:DE:FGK:2020:0616.2K2298.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Unter Aufhebung des Vergütungsbescheides vom 15. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2017 wird die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015 auf 1.695,80 EUR festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.695,-- EUR festgesetzt.
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