3 K 2364/15•Finanzgericht Köln, 2018-03-21, 3 K 2364/15
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 3 K 2364/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-21
Aktenzeichen: 3 K 2364/15
ECLI: ECLI:DE:FGK:2018:0321.3K2364.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 25.8.2015 wird die Einkommensteuer auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts mit dem EW-Aktenzeichen 1 weitere Werbungskosten in Höhe von 3.375 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens haben, soweit sie vor dem 21.3.2018 entstanden sind, der Beklagte zu 74 % und die Klägerin zu 26 % zu tragen. Die ab dem 21.3.2018 entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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