10 K 410/14•Finanzgericht Köln, 2015-11-10, 10 K 410/14
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 10 K 410/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-10
Aktenzeichen: 10 K 410/14
ECLI: ECLI:DE:FGK:2015:1110.10K410.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2009 und 2011 sowie der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 werden mit der Maßgabe geändert, dass eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf den Anteilswert der Tochtergesellschaft "A AG" der Klägerin berücksichtigt wird, soweit diese Teilwertabschreibung mit der Ausschüttung wesentlicher Teile der Unternehmenssubstanz der A AG und der daraus folgenden nachhaltigen Minderung ihres Anteilswertes korrespondiert. Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Gewerbesteuermessbeträge sowie des gesondert festzustellenden vortragsfähigen Gewerbeverlustes wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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