7 K 4682/07•Finanzgericht Köln, 2011-08-03, 7 K 4682/07
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 7 K 4682/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-03
Aktenzeichen: 7 K 4682/07
ECLI: ECLI:DE:FGK:2011:0803.7K4682.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Der Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 02.01.2006 wird unter Aufhebung der zugehörigen Einspruchsentscheidung vom 05.11.2007 dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung der Verluste aus Index-Zertifikaten i.H.v. 684.613,68 DM festgesetzt werden, und
der Bescheid für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.12.2005 wird unter Aufhebung der zugehörigen Einspruchsentscheidung vom 05.11.2007 dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung der Verluste aus Index-Zertifikaten i.H.v. 146.360 € festgesetzt werden.
Die Neuberechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2001 und 2002 wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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