10 K 1476/09•Finanzgericht Köln, 2009-10-22, 10 K 1476/09
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 10 K 1476/09 — Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2009-10-22
Aktenzeichen: 10 K 1476/09
ECLI: ECLI:DE:FGK:2009:1022.10K1476.09.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid vom 25.04.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.04.2009 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungkosten i.H.v. ... Euro sowie ein geminderter geldwerter Vorteil von ... Euro der Veranlagung zugrunde gelegt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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