13 K 1164/05•Finanzgericht Köln, 2008-10-22, 13 K 1164/05
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 13 K 1164/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-22
Aktenzeichen: 13 K 1164/05
ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:1022.13K1164.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
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Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 00.00.2005 werden die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1999 sowie der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG auf den 31. Dezember 1999 vom 00.00. und 00.00.2003 aufgehoben.
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Der Körperschaftsteuerbescheid 2000 und die Gewerbesteuermessbescheide 2000 und 2001, der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG auf den 31. Dezember 2000 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG vom 00.00. und 00.00.2003 werden unter Anpassung der Gewerbesteuerrückstellungen und Anpassung der Dauerschuldzinsen bei der Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge mit der Maßgabe geändert, dass das Einkommen der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2000 um Schuldzinsen i.H.v. ... DM und im Veranlagungszeitraum 2001 um Schuldzinsen i.H.v. ... DM gemindert wird.
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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Die Berechnung der Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dieser hat der Klägerin das Ergebnis der Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 Satz 3 FGO).
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Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 6 v.H. und dem Beklagten zu 94 v.H. auferlegt.
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Die Revision wird zugelassen.
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Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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