Finanzgericht Köln, 2008-08-14, 13 K 3592/04

13 K 3592/04Tribunal fiscal14 août 2008

Texte intégral

Finanzgericht Köln — 13 K 3592/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-14

Aktenzeichen: 13 K 3592/04

ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0814.13K3592.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 00.00.0000 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Steuerbilanzgewinn vor Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung um ... DM gemindert wird.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wird der Bescheid auf den 1. Januar 1994 über den Einheitswert des Betriebsvermögens (Wertfortschreibung) vom 00.00.0000 mit der Maßgabe geändert, dass der Einheitswert des Inlandsvermögens vor Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung um ... DM gemindert wird.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer und des Einheitswerts des Betriebsvermögens wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe ihres Kostenerstattungsanspruchs vorläufig vollstreckbar.

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