Finanzgericht Köln, 2008-05-15, 3 K 1428/05

3 K 1428/05Tribunal fiscal15 mai 2008

Texte intégral

Finanzgericht Köln — 3 K 1428/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-15

Aktenzeichen: 3 K 1428/05

ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0515.3K1428.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

  1. Der Aufhebungsbescheid vom ........2005 und die Ein-spruchsentscheidung vom ......2005 werden insoweit auf-gehoben, als die Beklagte der Klägerin die Gewährung von Kindergeld für die Tochter ........, geboren am .........1982, für die Monate Januar bis März 2005 versagt hat.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Si-cherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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