10 K 7404/01•Finanzgericht Köln, 2008-02-14, 10 K 7404/01
Finanzgericht Köln, 2008-02-14, 10 K 7404/01
10 K 7404/01Tribunal fiscal14 févr. 2008
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 10 K 7404/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-14
Aktenzeichen: 10 K 7404/01
ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0214.10K7404.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die Einkommensteuer 1998 und 1999 werden unter Änderung der angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe herabgesetzt, dass in beiden Jahren Schulgeld in Höhe von jeweils 3.000 DM als Sonderausgaben und der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG für das Kind L in beiden Jahren und für das Kind M in 1998 steuermindernd berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 90% und dem Beklagten zu 10% auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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