13 K 1531/03•Finanzgericht Köln, 2005-03-17, 13 K 1531/03
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 13 K 1531/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-17
Aktenzeichen: 13 K 1531/03
ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0317.13K1531.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1996 vom 00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wird die Körperschaftsteuer in der Weise festgesetzt, dass unter Korrektur der Gewerbesteuer-Rückstellung die Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen um ... DM gemindert und die in der Prüferbilanz gebildete Pensionsrückstellung in Höhe von ... DM aufgelöst wird. Die Einkommensbeträge sowie die Minderung und Erhöhung der Körperschaftsteuer werden entsprechend festgestellt.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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