6 K 5076/01•Finanzgericht Köln, 2005-02-15, 6 K 5076/01
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 6 K 5076/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-15
Aktenzeichen: 6 K 5076/01
ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0215.6K5076.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 10.07.2000 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 wird unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2001 dahin gehend geändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust um DM xxx erhöht wird.
Der Bescheid vom 10.07.2000 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995 wird unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2001 aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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