Finanzgericht Köln, 2005-01-19, 4 K 5815/03

4 K 5815/03Tribunal fiscal19 janv. 2005

Texte intégral

Finanzgericht Köln — 4 K 5815/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-19

Aktenzeichen: 4 K 5815/03

ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0119.4K5815.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wird dergestalt geändert, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 DM festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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