10 K 8848/99•Finanzgericht Köln, 2004-12-09, 10 K 8848/99
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 10 K 8848/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-09
Aktenzeichen: 10 K 8848/99
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:1209.10K8848.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Gewerbesteuermessbescheid 1993 vom 6. August 1999 in Form der Ein-spruchsentscheidung vom 29. November 1999 wird dahin geändert, dass der gewerbliche Gewinn unter Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung angesetzt wird. Die Ermittlung des danach festzusetzenden Gewerbesteuer-messbetrags wird dem Beklagten aufgegeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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