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4 K 766/22 VSt•Finanzgericht Düsseldorf, 2024-05-29, 4 K 766/22 VSt
4 K 766/22 VStTribunal fiscal29 mai 2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-29
Aktenzeichen: 4 K 766/22 VSt
ECLI: ECLI:DE:FGD:2024:0529.4K766.22VST.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Der Bescheid vom 17.11.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.3.2022 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass für eine zusätzliche Strommenge von 10.905,900 MWh die Entlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu gewähren ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
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