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4 K 1324/22 VSt•Finanzgericht Düsseldorf, 2024-02-21, 4 K 1324/22 VSt
4 K 1324/22 VStTribunal fiscal21 févr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-21
Aktenzeichen: 4 K 1324/22 VSt
ECLI: ECLI:DE:FGD:2024:0221.4K1324.22VST.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Der Stromsteuerbescheid vom 19.3.2021 für das Kalenderjahr 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.5.2022 wird insoweit aufgehoben, als für eine Menge von ... MWh von der Klägerin zum Selbstverbrauch entnommenen Strom nicht die Steuerbefreiung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG n.F. gewährt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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