Finanzgericht Düsseldorf, 2006-01-17, 6 K 2154/04 K,G,F

6 K 2154/04 K,G,FTribunal fiscal17 janv. 2006

Texte intégral

Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 2154/04 K,G,F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-17

Aktenzeichen: 6 K 2154/04 K,G,F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:0117.6K2154.04K.G.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2004 und Abänderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2000, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 sowie über Gewerbesteuermessbetrag 2000 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 werden

die Körperschaftsteuer 2000 unter Ansatz eines um EUR 74.041,20 (DM 144.812) reduzierten Einkommens - unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung – festgesetzt

der Einkommensbetrag und die Tarifbelastung entsprechend festgestellt;

der Gewerbesteuermessbetrag 2000 wird entsprechend festgesetzt.

Der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2000 werden entsprechend festgestellt.

Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/10, die Klägerin zu 8/10.

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