11 K 5273/99 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-04-11, 11 K 5273/99 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-04-11, 11 K 5273/99 E
11 K 5273/99 ETribunal fiscal11 avr. 2002
Texte intégral
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 5273/99 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-11
Aktenzeichen: 11 K 5273/99 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0411.11K5273.99E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 24.11.2000 wird dahingehend geändert, dass bei der Neuberechnung der Einkommensteuer für die Anteile an den Grundstücken 'G 1', 'G 2', 'G 3', 'G 4,5 und 6' Anschaffungskosten in Höhe von 1.028.292 DM angesetzt werden. Diese Anschaffungskosten sind zum Zwecke der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung nach der im Schriftsatz des Beklagten vom 03.04.2002 enthaltenen Tabelle auf die Grund und Boden-Anteile und die Gebäude-Anteile der einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 16% und der Beklagte zu 84%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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