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1 AGH 20/26•Anwaltsgerichtshof NRW, 2026-07-17, 1 AGH 20/26
1 AGH 20/26Autre juridiction17 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-17
Aktenzeichen: 1 AGH 20/26
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0717.1AGH20.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro
Tatbestand:
Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde mit Urkunde der Beklagten vom 08.06.2006 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zudem gestattete die Beklagte dem Kläger mit Erklärung vom 09.12.2008, in der K. T. (K.) eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
1.
Aus dem von der Beklagten geführten und dem Senat vorliegenden Beiakten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:
a)
Im Jahre 2014 hörte die Beklagte den Kläger wegen verschiedener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die tlw. zum Eintrag in das Schuldnerverzeichnis geführt hatten, mehrfach zu einem möglichen Widerruf wegen Vermögensverfalls an (BA Bl. 89ff.). Das Verfahren wurde jeweils nicht weiterbetrieben, weil die Zwangsvollstreckungen eingestellt wurden. Ein Strafverfahren wegen Umsatzsteuerverkürzung in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines seinerzeitigen Arbeitgebers K. wurde nach Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 1.500,00 € am 24.10.2013 gemäß § 153a StPO eingestellt.
b)
In den Jahren 2022 und 2024 hörte die Beklagte den Kläger erneut zu Zwangsvollstreckungsaufträgen des Versorgungswerks für Rechtsanwälte an, die der Kläger beglich, sodass die Zwangsvollstreckung jeweils eingestellt wurde (BA Bl. 167ff., 187ff.). Eine Zwangsvollstreckung der Stadt F. im Jahre 2024 wegen Beitreibung von Grundsteuer wurde durch Zahlung erledigt (BA Bl. 190ff.). Am 12.01.2023 erging ein Strafbefehl gegen den Kläger i.H.v. 2.800,00 € wegen Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der K. (BA Bl. 173 ff.). Weitere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger wurden entweder durch Vereinbarung einer Ratenzahlung (BA Bl. 194ff) oder Begleichung der Forderung erledigt (BA Bl. 206ff.).
c)
Mit Schreiben vom 25.08.2025 unterrichtete der OGV P. die Beklagte (BA, Bl. 212 ff.) über einen Zwangsvollstreckungsauftrag der N. A. i.H.v. 2.008,51 € wegen eines Schadensersatzanspruchs aus vorsätzlich vorenthaltener Arbeitnehmeranteilen als Geschäftsführer der K.. In dieser Sache wurde Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt. Mit Schreiben vom 01.10.2025 (BA Bl. 229) teilte der OVG P. mit, dass der Kläger eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der N. geschlossen habe.
Die OFD NRW unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2025 (BA Bl. 230 ff.) über Steuerrückstände des Klägers i.H.v. 12.525,50 € und mit Schreiben vom 03.11.2025 (BA, Bl. 234 ff.) unterrichtete der OGV P. die Beklagte über einen Vollstreckungsauftrag in einer Privatsache i.H.v. 2.388,40 € zzgl. Kosten. Termin zur Vermögensauskunft wurde anberaumt auf den 11.12.2025.
2.
Unter dem 20.11.2025 hörte die Beklagte den Kläger wegen des möglichen Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 BRAO hinsichtlich der zuvor genannten Forderungen der N. A. (lfd. Nr. 14 der Prozessheftübersicht), der OFD NRW (lfd. Nr. 15 der Prozessheftübersicht) und der Forderung aus der Privatsache (lfd. Nr. 16 der Prozessheftübersicht) an (BA Bl. 245 ff.) und forderte ihn zur genaueren Angabe
seiner Vermögensverhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Anhörungsschreibens auf. Dem Anhörungsschreiben war die Prozessheftübersicht beigefügt.
Mit Schreiben vom 04.12.2025 nahm der Kläger zu diesem Anhörungsschreiben detailliert Stellung und verwies zunächst darauf, dass kein gesetzlich vermuteter Widerrufstatbestand vorliege, da er nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Zu den einzelnen Titeln verweist er auf Folgendes:
Zu den Hintergründen der Forderungen erläuterte der Kläger, er sei 2025 als Kandidat für das Amt des Oberbürgermeisters in D. angetreten, was ihn mangels Wahlkampfunterstützung rund 60.000,00 € aus eigenen Mitteln gekostet habe. Außerdem habe er einen Mietausfall in einem Objekt in F. gehabt und mehrere Außenstände von Mandanten.
Die weiteren Fragen in dem Anhörungsschreiben beantwortete er eingehend und legte insbesondere Unterlagen zu seinen Einnahmen und Vermögensverhältnissen vor. Hierzu legte er betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) vor, die seine Einnahmesituation belegene sollten (BA Bl. 322). Darüber hinaus verwies er auf das Eigentum an einer Gewerbeimmobilie in D. (Verkehrswert 3,5 Mio. €, Restschuld ca. 200.000,00 €) und ein „Verkehrswertgutachten“ des Maklerunternehmens R. (BA Bl. 271). Außerdem verfüge er über ein Dreifamilienhaus in F. mit einem Verkehrswert von 4 bis 5 Mio. € bei einer Restschuld von 1,8 Mio. €. Zudem besitze er kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte wie Goldreserven und Schmuck (ca. 50.000,00 €) und ein Fahrzeug (Mercedes Benz G350, Wert 120.000,00 €) (BA Bl. 283 - Fahrzeugschein, zugelassen auf die K. Industrieanlagen GmbH). Er verfüge insgesamt über ein Netto-Vermögen von über 6 Mio. €, das zum einen liquidiert werden könne und aus dem er zum anderen Mieteinnahmen erziele. Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse verwies er auf die Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2022 und 2023 (BA Bl. 286 ff.), die für 2022 eine Einkommenssteuer i.H.v. 15.639,00 € auswiesen bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.808,00 € und für 2023 25.491,00 € bei einem zu
versteuernden Einkommen von 75.896,00 €. Da er keine Miete zahle und keine Personalkosten habe, seien diese Einnahmen kostendeckend.
Hinsichtlich der bestehenden Steuerschulden verwies er auf den bestehenden Umsatzsteuerrückstand und darauf, dass diese Steuerrückstände gezahlt worden seien. Nachweis würde nachgeliefert. Er verfüge über private Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Einnahmen aus einer Solaranlage i.H.v. knapp 100.000,00 € (BA Bl. 284). Seine privaten Ausgaben seien „vergleichsweise gering und überschaubar“ und bestünden in den üblichen privaten Lebenshaltungskosten und Finanzierungslasten der Privaträume sowie seiner Versicherungen. Eine Auskunft der Schufa und Kreditreform (BA, Bl. 296 ff.), hätten insgesamt keine negative Bewertung ergeben. Die Forderung der N. A. sei vollständig beglichen worden und auch die Forderung aus der privaten Zwangsvollstreckungssache (BA Bl. 372ff.). Auch sei die Forderung des Finanzamts ausgeglichen. Hierzu überreichte der Kläger mit Schreiben vom 07.01.2026 einen Kontoauszug des Finanzamts Bochum. Außerdem liegt die Mitteilung des OFD NRW vom 13.06.2026 (BA Bl. 392) vor, aus der sich ergibt, dass die Forderung beglichen und daher die Pfändung aufgehoben worden sei.
Aufgrund dieser Vorgänge teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29.01.2026 (BA Bl. 394) mit, dass das Widerrufsverfahren Erledigung gefunden habe.
3.
Unter dem 26.01.2026 unterrichtet der OGV P. die Beklagte (BA Bl. 396 ff.) über eine Zwangsvollstreckungssache der M. Rechtsanwaltsgesellschaft gegen den Kläger i.H.v. 2.012,59 € zzgl. Kosten. Aufgrund dieser erneuten Mitteilung hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 09.02.2026 (BA Bl. 399ff.) erneut wegen eines möglichen Widerrufs der Zulassung an und verwies dabei auf die lfd. Nrn. 15 und 17 des Prozesshefts. Die lfd. Nr. 15 ist die zwischenzeitlich erledigte Forderung der OFD NRW. Aus einem beigefügten Kontoauszug vom 08.01.2026 ergebe sich aber, dass wieder Einkommens- und Kirchensteuer für das 4. Quartal 2025 rückständig seien, die sich auf insgesamt 12.525,50 € beliefen. Außerdem wurde auf die zuvor genannte Vollstreckungssache der M. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verwiesen. Der Kläger wurde erneut zur detaillierten Auskunft seiner Vermögensverhältnisse unter Beifügung des Prozessheftübersicht aufgefordert.
Mit Schreiben vom 06.02.2026 teilte die OFD NRW mit, dass hinsichtlich der rückständigen Einkommens- und Kirchensteuer eine Pfändung bei der Bank
veranlasst worden sei. Zusätzlich sei zwischenzeitlich eine Forderung über rückständige Umsatzsteuer i.H.v. 4.099,44 € hinzugekommen (BA Bl. 414).
Mit Schreiben vom 19.02.2026 (BA Bl. 415ff.) wiederholte die Beklagte die Aufforderung an den Kläger zur Stellungnahme bis zum 12.03.2026.
Mit Schreiben vom 27.02.2026 (BA Bl. 433) nahm der Kläger hierzu wie folgt Stellung: Die Umsatzsteuervorauszahlung sei am 17.02.2026 vollständig beglichen worden. Außerdem habe er einen Stundungsantrag beim Finanzamt gestellt und die erste Rate i.H.v. 1.525,50 € geleistet. Zum Nachweis legte er zwei Bankauszüge bei (BA Bl. 435 f.). Unter dem 22.03.2026 (BA Bl. 445 ff.) nahm der Kläger gegenüber der Beklagten erneut zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung und wies darauf hin, dass er hinsichtlich der Einkommenssteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2025 beim Finanzgericht Aussetzungsantrag gestellt habe. Er rechne mit einer alsbaldigen Klärung der Sache. Unabhängig davon verwies er auf geleistete Zahlungen und eine aktuelle BWA per 31.12.2025, aus der sich „stabile“ Einnahme i.H.v. rd. 209.000,00 € ergäben. Vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten führte er auf kurzfristig notwendig werdende Sanierungsmaßnahmen an einer Wohnung seiner F. Immobilie i.H.v. 30.000,00 € zurück. Zur abschließenden Klärung bat er um Fristverlängerung zum 15.04.2026. Diesem Schreiben fügte er entsprechende Nachweise bei.
Mit Schreiben vom 24.03.2026 unterrichtete der OGV P. die Beklagte (BA Bl. 459 ff.) über die Erledigung der Zwangsvollstreckungssachen der M. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und über das Vorliegen einer neuen privaten Zwangsvollstreckungssache (BA Bl. 467 ff.) über insgesamt 2.275,91 €. Mit Schreiben der OFD NRW vom 31.03.2026 wurde die Beklagte darüber unterrichtet, dass die Steuerrückstände des Klägers mittlerweile auf 21.729,41 € angestiegen seien (BA Bl. 472 ff.). Im Hinblick auf den Eilantrag beim Finanzgericht Münster würden auf Bitten des Gerichts momentan keine weiteren neueren Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, „alte“ Pfändungen liefen allerdings weiter fort.
Erneut mit Schreiben vom 09.04.2026 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat erneut um Fristverlängerung, da das Finanzgericht noch nicht entschieden habe und er außerdem beim Finanzamt Bochum-Süd vorsorglich Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.02.2026 beantragt habe.
Unter dem 08.04.2026 schließlich teilte der OGV P. der Beklagten mit, dass die private Forderung beglichen sei (BA Bl. 480).
4.
Mit Bescheid vom 09.04.2026 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und verwies zur Begründung auf die lfd. Nrn. 15 und 18 des Prozesshefts. Der lfd. Nr. 15 liegt die Forderung der OFD NRW vom 14.10.2025 hinsichtlich Steuerrückstände i.H.v. ursprünglich insgesamt 12.525,50 € zugrunde, die nach Mitteilung der OFD NRW am 13.01.2026 ausgeglichen und daher die Pfändung vom 10.12.2025 aufgehoben worden sei. Allerdings seien gemäß beigefügtem Kontoauszug vom 08.01.2026 wieder Einkommens- und Kirchensteuer für das vierte Quartal 2025 rückständig und beliefen sich auf 12.525,50 €. Außerdem habe die OFD NRW mit Schreiben vom 31.03.2026 mitgeteilt, dass die aktuellen Steuerrückstände nunmehr i.H.v. 21.729,41 € bestünden. Zu Rückständen i.H.v. 11.328,50 € erfolge derzeit eine Pfändung.
Die lfd. Nr. 18 bezieht sich auf den privaten Zwangsvollstreckungsauftrag i.H.v. 2.275,91 €.
der Widerrufsverfügung war eine Prozessheftübersicht mit den genannten Positionen beigefügt.
5.
Nach Zugang der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung vom 09.04.2026 bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2026 erneut um umfassende Sachprüfung. Er verwies darauf, dass bereits vor Erlass der Widerrufsverfügung Umsatzsteuerkorrekturen und Verrechnungen vorgenommen worden seien. So habe es einen Erstattungsanspruch i.H.v. 6.169,26 € gegeben, der vollständig mit den Umsatzsteuervorauszahlungen von November und Dezember 2025 und teilweise Januar 2026 verrechnet werden sollte. Hierüber liege ihm eine Mitteilung seiner Steuerberatungsgesellschaft C. vom 19.03.2026 vor. Außerdem sei die Vollstreckungssache unter der lfd. Nr. 18 am 08.04.2026, also vor Erlass des Widerrufsbescheids, erledigt gewesen.
Eine konkrete Gefährdung von Mandantengeldern sei nicht gegeben, da er seine Konten sowohl „nach ihrer Funktion als auch bankseitig bewusst getrennt führe“. Pfändungsmaßnahmen beträfen nicht das anwaltliche Konto, sondern ein hiervon getrenntes Bankverhältnis. Soweit in Einzelfällen Zahlungen mit Fremdgeldcharakter eingingen, seien diese unverzüglich an die Berechtigten weitergeleitet worden;
Mandantengelder seien nicht verwahrt worden. Außerdem verwies er auf eine weitere wirtschaftliche Stabilisierung und erhebliche Folgen des Widerrufs. Beigefügt war eine Rückstandsübersicht des Finanzamts, das besagte Schreiben des OGV P. vom 08.04.2026 hinsichtlich der privaten Pfändungsmaßnahmen sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Bochum-Süd vom 05.02.2026.
Im Nachgang zu der Widerrufsverfügung wurde schließlich noch die vollständige Erledigung der Forderung der M. Rechtsanwaltsgesellschaft mitgeteilt (BA Bl. 505) und Aufhebung der Pfändungsverfügungen des Finanzamts (BA Bl. 513) mit Schreiben vom 13.04.2026 sowie Nachweis verschiedener Zahlungen an das Finanzamt durch Vorlage von Bankauszügen vom 08.05.2026 (BA Bl. 515 ff.).
6.
Der Kläger beantragt,
die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 09.04.2026 aufzuheben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
sowie
die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Forderung zu der lfd. Nr. 18 der Prozessheftübersicht sei ausgeglichen worden und der OGV P. habe die Beklagte hierauf mit Schreiben vom 08.04.2026 hingewiesen.
Zur lfd. Nr. 15 habe die OFD NRW der Beklagten mit Schreiben vom 26.05.2026 mitgeteilt, dass nur noch geringfügige Restbeträge in Höhe von 5,00 €, 34,00 € und 340,00 € offen seien. Dieses Schreiben befinde sich in der Gerichtsakte (Bl. 60). Die Vorauszahlungen für das zweite Quartal 2026 seien zum Fälligkeitsstichtag fristgerecht eingereicht worden. Hierzu verweist der Kläger auf die Anlage Bl. 98.
Er trägt des Weiteren zu seiner weiteren wirtschaftlichen Stabilisierung vor und weist darauf hin, dass „bankseitig weiterer wirtschaftlicher Handlungsspielraum“ bestehe. So liege eine Teil-Löschungsbewilligung der Sparkasse D. vom 04.05.2026 in Höhe von 479.000,00 € für ein Eigentumsobjekt in D. (Gesamt-Valuta 700.000,-- €) vor, die ihm ein weiteres Darlehen in Höhe von 10.000,00 € gewährt habe (vgl. Bl. 99 f.). Er weist darüber hinaus auf eine Schufa-Mitteilung hin, aus der sich ein Score von
869/999 ergebe (Bl. 101 ff.). Schließlich werden E-Mail-Korrespondenzen mit der Steuerberatungskanzlei C. zwischen dem 06.05.2026 und dem 08.07.2026 überreicht (Bl. 105 ff.). Die in diesem Schreiben in Bezug genommenen Aufstellungen und Tabellen waren dem Schriftsatz nicht beigefügt.
Es ergebe sich insgesamt, dass die noch offenen Forderungen, die unter den lfd. Nrn. 15, 17 und 18 der Prozessheftübersicht geführt wurden, vollständig erledigt seien. Dass sich einige der steuerlichen Vorgänge erst nach dem 09.04.2026, also nach Erlass der Widerrufsverfügung, erledigt hätten, wird damit begründet, dass die „steuerliche Beratung trotz wiederholter Erinnerung nicht immer zeitnah nachkam“. Dies betreffe insbesondere die Erstellung der Steuererklärung 2024. Zum Beweis hierfür legt er die zuvor bezeichnete Korrespondenz mit dem Büro C. vor.
Eine Gefährdung der Rechtsuchenden bestehe nicht. Sein Geschäftskonto sei zu keinem Zeitpunkt von Pfändungsmaßnahmen betroffen und auch Mandantengelder seien zu keinem Zeitpunkt gepfändet worden.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2026 (Bl. 115 ff.) weist der Kläger auf eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das erste Halbjahr 2026 (Bl. 118 f.) hin. Daraus ergebe sich auf der Erlösseite ein Betrag von 127.790,01 €. Darüber hinaus verweist er auf Netto-Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage in Höhe von 25.210,08 € und insoweit auf Bl. 122 f.. Er erwarte für das zweite Halbjahr 2026 nochmals höhere Erlöse, sodass für das Gesamtjahr 2026 nach derzeitiger Einschätzung von Gesamterlösen in einer Größenordnung von rund 350.000,00 € netto auszugehen sei. Dies ergebe sich aus einer Datev-Auswertung der Summen und Salden (Stand Juni 2026) (Bl. 121 f.). Diese Entwicklung zeige, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse weiter stabilisiert hätten und jedenfalls kein „fortbestehender Vermögensverfall“ angenommen werden könne. Vor diesem Hintergrund regt er an, der Beklagten zu dieser weiteren wirtschaftlichen Entwicklung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Mit Schriftsätzen vom 09.07.2026 (Bl. 124 f.) und 10.07.2026 (Bl. 128ff.) vertieft der Kläger seinen Vortrag. Das Urteil des AG Bochum, auf das die Beklagte hinweise (vgl. unter 7.) sei nicht Gegenstand der Widerrufsverfügung gewesen und von der Beklagten auch erst nach deren Erlass vorgelegt worden. Es verbiete sich, aus dem Urteil Schlussfolgerungen zu ziehen. Außerdem betreffe das nachgereichte Urteil einen anderen Lebenssachverhalt als der, welcher der angefochtenen Widerrufsverfügung zugrunde liege.
Es liege nunmehr die Umsatzsteuervoranmeldung seiner Steuerberater vor. Es sei mit einer Korrektur der darauf beruhenden Säumniszuschläge zu rechnen. Sobald die aktualisierten Werte vorlägen, werde er hierüber berichten und die offenen Beträge unverzüglich ausgleichen. Mit dem Schriftsatz werden Zahlungsbelege an das Finanzamt Bochum-Süd vom 10.07.2026 in Höhe von 2.537,05 € und 2.900,86 € als „Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2026“ angegeben.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2026 (Bl. 135ff.) hat die O. & G. rechtsanwälte partmbb, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G. angezeigt, dass er vom Kläger „um Einschätzung seiner Angelegenheit und gegebenenfalls Vertretung“ gebeten worden sei; Terminverlegung werde angeregt, aber nicht beantragt. In den Anlagen hat er eine „Vermögens- und Liquiditätsübersicht“ und Unterlagen überreicht, die bestätigen sollen, dass der Kläger nicht in Vermögensverfall geraten sei. Verwiesen wird auf Immobilvermögen und sonstige Sachwerte, wie z.B. zwei Fahrzeuge.
Der Kläger selbst äußerte sich schriftsätzlich nochmals am 16.07.2026 (Bl. 229ff.) und verwies nochmals darauf, dass die Forderung unter der laufenden Nr. 18 der Prozessheftübersicht vor Erlass des Widerrufsbescheides erledigt gewesen sei und der „Finanzamtskomplex“ unter der laufenden Nr. 15 der Prozessheftübersicht darauf beruhe, dass er erstmals mit Einkommenssteuervorauszahlungen konfrontiert worden sei und er dafür keine Vorsorge getroffen, gleichzeitig aber mehrfach um Stundung gebeten habe, die vom Finanzamt abgelehnt worden sei. Die Höhe der Finanzamtsforderung sei von der Beklagten in deren Bescheid fehlerhaft wiedergegeben worden. So betrage der Rückstand nicht 21.729,41 €, wie von der Beklagten unter Bezug auf ein Schreiben der OFD NRW vom 31.03.2026 benannt, sondern ausweislich einer dem Schriftsatz beigefügten Kontoübersicht lediglich 18.058,10 €. Die Pfändung des Finanzamtes sei vor Erlass der Widerrufsverfügung von 11.328,50 € auf 10.829,22 € reduziert gewesen. Das Finanzamt habe in dem gegen den Bescheid der OFD NRW gerichteten Verfahren des Klägers nicht darum gebeten, von Vollstreckungshandlungen bis zum Abschluss des Verfahrens abzusehen, sondern sei davon „ausgegangen“. Einer Bitte um Nachfristsetzung vor Erlass des angefochtenen Bescheids habe die Beklagte ohne nähere Begründung nicht stattgegeben. Da die Beklagte eine nicht mehr bestehende Forderung (lfd. Nr. 18) und überhöhte Steuerrückstände (lfd. Nr. 15) in ihre Würdigung einbezogen habe, habe sie verkannt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht vorgelegen hätten.
7.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zunächst auf die Ausführungen im Widerrufsbescheid. Soweit der Kläger vortrage, die Forderungen der OFD NRW seien ausgeglichen, belegten seine Zahlungsaufstellungen, dass die Zahlungen überwiegend nach Erlass des am 11.04.2026 zugestellten Widerrufsbescheids vom 09.04.2026 getätigt worden seien und daher bei diesem nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Außerdem wiesen die Zahlungsbeträge nur einen Betrag in Höhe von insgesamt 10.172,12 € auf, während sich die Forderung auf 15.529,91 € beliefen. Auch die mitgeteilte Aufhebung der Pfändungsverfügung sei nach Erlass des Widerrufsbescheids ergangen. Dass die Forderung unter der laufenden Nr. 18 getilgt gewesen ist, sei bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden, da die entsprechende Nachricht erst danach bei ihr eingegangen sei.
Mit Schriftsatz vom 24.06.2026 (Bl. 81 ff.) überreicht die Beklagte ein Strafurteil des Amtsgerichts Bochum vom 10.07.2025 (Az.: 33 Cs 32 Js 77/24-167/25), mit dem der Kläger wegen Fälschung beweiserheblicher Tatsachen gemäß § 269 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 70,00 € verurteilt wurde. Dieses Urteil ist seit dem 14.04.2026 rechtskräftig. Der Verurteilung liegt eine nachträgliche Veränderung einer Auftragsbestätigung der Firma K. zugrunde, für die der Kläger zwischen 2008 und 2013 tätig war.
8.
In der mündlichen Verhandlung am 17.07.2026 vor dem erkennenden Senat hat der Kläger eine Bestätigung des Finanzamts Bochum-Süd vom 16.07.2026 (Bl. 263) vorgelegt, dass „das oben genannte Konto“ zum Stichtag 16.07.2026 keine Zahlungsrückstände aufweise. Es handelt sich dabei um die in früheren Unterlagen auftauchende Steuernummer des Klägers. Er vertieft des Weiteren seine bereits schriftsätzlich vorgetragenen Tatsachen und Argumente und überreicht die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ausführungen mittels eines Schriftstücks, das als Anlage zu Protokoll genommen, vom Senat zur Kenntnis genommen wurde und der Entscheidung zugrunde liegt. Darin wird nochmals betont, dass er aufgrund der nicht gewährten verlängerten Anhörungsmöglichkeit von einer falschen Tatsachenprognose der Beklagten ausgeht und der Widerruf im Hinblick auf die niedrigen Zahlungsrückstände bei einem vorhandenen Nettovermögen im Millionenbereich unverhältnismäßig sei. Zudem sei eine konkrete Gefährdung Rechtssuchender nicht gegeben, da er keine Anderkonten führe und sein
Geschäftskonto zu keinem Zeitpunkt von einer Pfändung betroffen gewesen sei. Außerdem beantragt er im Falle der Abweisung seiner Klage, die Berufung zum BGH zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. 267ff.).
Entscheidungsgründe:
Die Anfechtungsklage ist gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Der Kläger ist als Adressat und Betroffener der Widerrufsverfügung vom 09.04.2026 gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO war gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht durchzuführen. Die Klage wurde auch gemäß § 55d Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist allerdings unbegründet.
1.
Der angefochtene Widerrufsbescheid vom 09.04.2026 ist formell ordnungsgemäß ergangen. Die für den Widerruf zuständige Beklagte hat den Widerruf durch ihren dazu berufenen Vorstand gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 BRAO erlassen. Vor Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung wurde der Kläger mehrfach gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört. Die Widerrufsverfügung genügt im Übrigen den Formerfordernissen.
2.
DieWiderrufsverfügung ist auch materiell rechtmäßig .
a)
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. nur BGH, Beschluss v. 27.09.2023 - AnbZ (Brfg) 18/23 - ). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO
eingetragen, wird ein Vermögensverfall vermutet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis löschungsreif sind, weil die zugrunde liegenden Forderungen nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 13.02.2024 - AnbZ (Brfg) 29/24*-* ). Wenn diese Vermutung greift, muss der Rechtsanwalt zu ihrer Widerlegung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (so noch einmal BGH, Beschluss v. 27.09.2023, a.a.O*.* ). Entscheidender Zeitpunkt für den relevanten Vermögensverfall ist der Zeitpunkt des Erlasses bzw. Zugangs der Widerrufsverfügung.
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 09.04.2026 bestanden keine Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 09.04.2026 bestanden nur noch offene Vollstreckungsaufträge einschließlich Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu der lfd. Nr. 15 der Prozessheftübersicht, der Forderung der OFD NRW. Soweit in der Widerrufsverfügung noch auf die lfd. Nr. 18 verwiesen wird, ist diese Forderung nach Mitteilung des OGV P. vom 08.04.2026 erledigt, die Vollstreckung wurde vor Erlass der Widerrufsverfügung eingestellt.
b)
Greift die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall, die an eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis anknüpft, nicht, kommt auch die mit dieser Vermutung verknüpfte Beweislastumkehr nicht zum Tragen. In diesem Fall ist der Vermögensverfall des Rechtsanwalts konkret nachzuweisen. Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls sind die Erwirkung von Schuldtiteln und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist hier - wie bei dem Vorliegen der Vermutungsregelung - der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, in Nordrhein-Westfalen also mangels Widerspruchsverfahrens der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Unstreitig ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 09.04.2026 die unter der lfd. Nr. 18 der Prozessheftübersicht geführte Forderung bereits vor dem Erlass der Widerrufsverfügung getilgt war. Die unter der lfd. Nr. 15 der Prozessheftübersicht aufgeführte Forderung, von der OFD NRW noch am 31.03.2026 mit 21.729,41 € (vgl. BA Bl. 472ff.) beziffert, bestand nach dem eigenen Vortrag des Klägers am 09.04.2026 jedenfalls noch in Höhe von 18.058,10 €. Der Nachweis, dass auch die Forderung des Finanzamts - teilweise - getilgt war, erging nach Erlass der Widerrufsverfügung und konnte daher von der
Beklagten nicht mehr berücksichtigt werden. Offenbar hat der Kläger die Forderung auch getilgt, weil sie nicht offensichtlich unberechtigt war.
Von einem Vermögensverfall kann nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, Beschluss vom 21. März 2017 - AnwZ (Brfg) 44/16). Hinsichtlich der Forderung unter der laufenden Nr. 15 gab es derartige Vereinbarungen nicht, vielmehr lagen Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung vor, die in Hinblick auf das finanzgerichtliche Verfahren nur ausgesetzt waren.
Die zuvor im Sachverhalt dargestellte ausführliche Übersicht über eingeleitete Widerrufsverfahren sowie Vollstreckungsverfahren jedenfalls in den letzten vier Jahren zeigt zudem, dass der Kläger fortlaufend und über einen langen Zeitraum mit gegen ihn gerichteten Forderungen sowie Vollstreckungsmaßnahmen konfrontiert ist und sich regelmäßig Forderungstilgungen auf der einen Seite und neue Forderungen sowie Vollstreckungsmaßnahmen auf der anderen Seite gegenüberstehen. Aus der Akte wird deutlich, dass der Kläger Zahlungen in der Regel nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung leistet und dadurch gleichzeitig andere Zahlungsrückstände entstehen, die wiederum zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn führen.
Dem Kläger ist zugute zu halten, dass er im Rahmen der Anhörung zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Auskunft gegeben hat und somit den nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil v. 09.01.2020 - AnwZ (Brfg) 68/19*-* ) erforderlichen Detaillierungsanforderungen gerecht wurde. Hier ergeben sich allerdings aus den sich über Jahre erstreckenden Vollstreckungsmaßnahmen, die immer wieder zu Zahlungen nur unter dem Druck der Vollstreckung führten, Beweisanzeichen für ungeordnete Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 09.04.2026 (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2025 - AnwZ (Brfg) 26/25 -, juris-Rn. 5 m.w.N.).
Dabei ist - wohl anders als der Kläger meint - die konkrete Höhe der betreffenden Forderungen nicht relevant, sodass die vom Kläger hervorgehobenen Differenzen zwischen den von der Beklagten herangezogenen Forderungshöhen und den von ihm tatsächlich anerkannten Beträgen unerheblich sind. Denn leistet der Rechtsanwalt über einen längeren Zeitraum Zahlungen nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, spricht das nicht nur bei Verbindlichkeiten in größerem Ausmaß für einen Vermögensverfall, sondern (gerade) auch dann, wenn der Rechtsanwalt es sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen (BGH, Beschluss vom 28. April 2023 - AnwZ (Brfg) 6/23 -, juris-Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 16/24 -, juris-Rn. 16 m.w.N.).
Insofern ist der Widerruf vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
c)
Soweit der Kläger auf sein Immobilienvermögen verweist, ist dies nur von Relevanz, wenn es ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätte. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Annahme des Vermögensverfalls durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt wegen dessen persönlicher Verbindlichkeiten begründet sind. Insofern ist der Einwand des Klägers, seine Vermögensmassen seien getrennt, hier nicht maßgeblich. Im Fall von Immobilienvermögen setzt dies die ernsthafte Verkaufsabsicht des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids voraus, die aber hier im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden ist. Zwar liegt ein Verkaufsexposee der Immobilienagentur R. vor. Ob und inwieweit hier allerdings ernsthafte und erfolgversprechende Verkaufsbemühungen unternommen wurden, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich (vgl. zu allem BGH, Beschluss v. 12.11.2021 - AnwZ (Brfg) 3/21*-).*
d)
Auch ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Klägers nicht ausgeschlossen. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Regelung darf nicht i.S. eines Automatismus verstanden werden, die Gefährdung ist daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls zu folgern, allerdings kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei dem Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich
abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss v. 20.12.2023 - AnwZ (Brfg) 32/23 -).
Diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt; er war zum Zeitpunkt des Widerrufs weiterhin als Einzelanwalt tätig. Damit steht auch der Hinweis darauf, dass er in der Vergangenheit Fremdgelder unverzüglich ausgekehrt habe, wenn er sie im Ausnahmefall angenommen habe, und sein Geschäftskonto nie von Pfändungsmaßnahmen betroffen gewesen sei, der Annahme, dass Interessen Rechtsuchender in Zukunft gefährdet sind, nicht entgegen.
3.
Der Widerruf der Zulassung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zwingend. Die Beklagte hat dabei die erheblichen Auswirkungen dieser Rechtsfolge auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigt; sie hat zwar - wegen Überschneidung der Entscheidung und der Mitteilung durch den OGV P. - die Erledigung der unter der lfd. Nr. 18 der Prozessheftübersicht geführte Forderung nicht berücksichtigt. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung allerdings bestand die nicht unerhebliche Forderung des OFD NRW jedenfalls in Höhe von 18.058,10 € fort. Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Vollstreckungsgeschichte des Klägers ist die Bewertung der Beklagten, dass der Kläger sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen befindet, nicht zu beanstanden. Diese können ein wesentliches Beweisanzeichen für das Vorliegen des Versagungsgrunds sein (vgl. dazu auch AGH NRW, Urteil v. 19.09.2025 - 1 AGH 30/25 -).
4.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Für Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft sieht § 194 Abs. 2 BRAO einen Regelstreitwert i.H.v. 50.000,-- € vor, von dem im Regelfall nicht abzuweichen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2010 - AnwZ (Brfg) 13/20).
Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht.
Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Das gilt insbesondere für die vom Kläger angeführten Aspekte, dass auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen „vergleichsweise geringfügiger, isolierter“ Zahlungsrückstände die Annahme eines Vermögensverfalls begründen können und auch das Vorhandensein erheblichen Immobilienvermögens dem nicht entgegensteht, wenn und soweit dieses nicht liquide zur Schuldentilgung zur Verfügung steht. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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