Anwaltsgerichtshof NRW, 2026-06-19, 1 AGH 17/26

1 AGH 17/26Autre juridiction19 juin 2026

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 17/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-19

Aktenzeichen: 1 AGH 17/26

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0619.1AGH17.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Tenor

  • Das Verfahren wird eingestellt.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.
  • Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.
  • Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

Gründe:

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2026 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.

Hamm, den 19.06.2026

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