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1 AGH 23/25•Anwaltsgerichtshof NRW, 2025-09-19, 1 AGH 23/25
1 AGH 23/25Autre juridiction19 sept. 2025
1. Die Verpflichtung zur Klageeinreichung in elektronischer Form nach § 55d VwGO gilt auch für das Klageverfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 112a ff. BRAO), bei dem eine anwaltliche Vertretung gem. § 112 c Abs. 1 S. 3 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschrieben ist. 2. Zu den Voraussetzungen der vorübergehenden Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung nach § 55d S. 3 VwGO und eines Antrags auf Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO 3. Allein die Einrichtung einer Betreuung steht der Annahme der Geschäfts- und damit Prozessfähigkeit eines Klägers nicht entgegen.
Entscheidungsdatum: 2025-09-19
Aktenzeichen: 1 AGH 23/25
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0919.1AGH23.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Normen: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; § 112c BRAO; § 55d S. 1 VwGO; § 60 Abs. 1 VwGO; § 62 Abs. 4 VwGO; § 53 Abs. 1 ZPO
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
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