Anwaltsgerichtshof NRW, 2025-09-05, 2 AGH 7/25

2 AGH 7/25Autre juridiction5 sept. 2025

Regest

1. Die Auferlegung von Kosten bei Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen des Absehens von berufsrechtlicher Ahndung im Hinblick auf eine wegen der Tat anderweitig verhängte Strafe (§§ 139 Abs. 3 Nr. 2, 115b BRAO) stellt keinen Ausnahmetatbestand dar, sondern richtet sich nach der Angemessenheit, § 197 Abs. 1 S. 3 BRAO. 2. Ein danach erforderlicher triftiger Grund für die Kostenauferlegung liegt vor, wenn die Eröffnung der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden ist und das Verfahren aus Gründen, die sich erst in der Hauptverhandlung ergeben, eingestellt wird. 3. Bei der Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung ist auch die Erforderlichkeit der anwaltsgerichtlichen Maßnahme im Hinblick auf § 115b BRAO zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann auch der Vorwurf einer wiederholten einschlägigen Pflichtverletzung (hier: Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit) bedeutsam sein.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 7/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-05

Aktenzeichen: 2 AGH 7/25

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0905.2AGH7.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen

Leitsätze

    1. Die Auferlegung von Kosten bei Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen des Absehens von berufsrechtlicher Ahndung im Hinblick auf eine wegen der Tat anderweitig verhängte Strafe (§§ 139 Abs. 3 Nr. 2, 115b BRAO) stellt keinen Ausnahmetatbestand dar, sondern richtet sich nach der Angemessenheit, § 197 Abs. 1 S. 3 BRAO.
    1. Ein danach erforderlicher triftiger Grund für die Kostenauferlegung liegt vor, wenn die Eröffnung der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden ist und das Verfahren aus Gründen, die sich erst in der Hauptverhandlung ergeben, eingestellt wird.
    1. Bei der Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung ist auch die Erforderlichkeit der anwaltsgerichtlichen Maßnahme im Hinblick auf § 115b BRAO zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann auch der Vorwurf einer wiederholten einschlägigen Pflichtverletzung (hier: Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit) bedeutsam sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 09.12.2024/05.02.2025 gegen die Kostenentscheidung im Urteil der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 02.12.2024 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen werden dem angeschuldigten Rechtsanwalt auferlegt.

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