Anwaltsgerichtshof NRW, 2025-03-07, 2 AGH 03/23

2 AGH 03/23Autre juridiction7 mars 2025

Regest

1. Die Bezeichnung einer Mandantin, die sich über unzureichende Information über die Bearbeitung des Mandats bei der Rechtsanwaltskammer beschwert hat, als "dreckige Lügnerin" stellt als Schmähkritik einen Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot dar. 2. Die Schwelle zur sanktionswürdigen Pflichtverletzung ist überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder die rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. 3. Die Berufung des vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer gem. § 56 Abs. 1 BRAO zur Auskunft oder zur Vorlage seiner Handakten aufgeforderten Rechtsanwalts auf sein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht erfordert - insbesondere bei nachträglicher Geltendmachung nach bereits umfangreich getätigten Aussagen in dem Verfahren – eine zumindest ansatzweisen Substantiierung, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunfts- oder Vorlageverweigerung gegründet werden soll, da es möglich sein muss, zu prüfen, ob der Grund für die Auskunftsverweigerung besteht bzw. möglicherweise beseitigt werden kann.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 03/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-07

Aktenzeichen: 2 AGH 03/23

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0307.2AGH03.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen

Normen: BRAO §§ 43, 43a, 56; BORA § 11

Leitsätze

    1. Die Bezeichnung einer Mandantin, die sich über unzureichende Information über die Bearbeitung des Mandats bei der Rechtsanwaltskammer beschwert hat, als "dreckige Lügnerin" stellt als Schmähkritik einen Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot dar.
    1. Die Schwelle zur sanktionswürdigen Pflichtverletzung ist überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder die rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
    1. Die Berufung des vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer gem. § 56 Abs. 1 BRAO zur Auskunft oder zur Vorlage seiner Handakten aufgeforderten Rechtsanwalts auf sein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht erfordert - insbesondere bei nachträglicher Geltendmachung nach bereits umfangreich getätigten Aussagen in dem Verfahren – eine zumindest ansatzweisen Substantiierung, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunfts- oder Vorlageverweigerung gegründet werden soll, da es möglich sein muss, zu prüfen, ob der Grund für die Auskunftsverweigerung besteht bzw. möglicherweise beseitigt werden kann.

Tenor

    1. Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Tenor wie folgt lautet:Herr Rechtsanwalt U. ist schuldig, im Zeitraum vom 01.02.2021 bis zum 22.06.2021 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er- sich bei seiner Berufsausübung unsachlich verhalten hat und- auf Verlangen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands in Aufsichts- und Beschwerdesachen diesem seine Handakte nicht vorgelegt hat. Gegen ihn wird als anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt: ein Verweis und eine Geldbuße von 250 € zu zahlen an die Rechtsanwaltskammer B..
    1. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.