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1 AGH 2/24•Anwaltsgerichtshof NRW, 2024-04-19, 1 AGH 2/24
1 AGH 2/24Autre juridiction19 avr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-19
Aktenzeichen: 1 AGH 2/24
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0419.1AGH2.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
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