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1 AGH 17/24•Anwaltsgerichtshof NRW, 2024-04-19, 1 AGH 17/24
1 AGH 17/24Autre juridiction19 avr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-19
Aktenzeichen: 1 AGH 17/24
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0419.1AGH17.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Erlass der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Das Klageverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger insgesamt.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird festgesetzt für die Anträge zu 1) und 2) auf insgesamt 12.500,-- Euro, für die Anträge zu 3) und 4) auf jeweils 5.000,-- also auf insgesamt 22.500,-- Euro.
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