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1 AGH 31/23•Anwaltsgerichtshof NRW, 2023-11-17, 1 AGH 31/23
1 AGH 31/23Autre juridiction17 nov. 2023
1. Ein in Verschleppungsabsicht gestelltes Ablehnungsgesuch, das allein Rechtsansichten des Gerichts missbilligt, ist rechtsmissbräuchlich und kann unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig zurückgewiesen werden. 2. Die Klagefrist nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird nicht durch den Eingang einer Klageschrift beim unzuständigen Gericht gewahrt, wenn die Klage zwar an dieses Gericht adressiert ist, tatsächlich aber ein anderes Gericht angerufen werden soll.
Entscheidungsdatum: 2023-11-17
Aktenzeichen: 1 AGH 31/23
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1117.1AGH31.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Normen: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1., Abs. 2 ZPO, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO
Ein in Verschleppungsabsicht gestelltes Ablehnungsgesuch, das allein Rechtsansichten des Gerichts missbilligt, ist rechtsmissbräuchlich und kann unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Klagefrist nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird nicht durch den Eingang einer Klageschrift beim unzuständigen Gericht gewahrt, wenn die Klage zwar an dieses Gericht adressiert ist, tatsächlich aber ein anderes Gericht angerufen werden soll.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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