Anwaltsgerichtshof NRW, 2023-10-20, 1 AGH 22/23

1 AGH 22/23Autre juridiction20 oct. 2023

Regest

1. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass - abgesehen von der Notwendigkeit der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der jeweiligen Gläubiger und Verbindlichkeiten sowie der Darlegung einer nachhaltigen Ordnung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse – nur unmittelbar liquide Mittel oder kurzfristig liquidierbares Vermögen zum Nachweis der Möglichkeit einer kurzfristigen Begleichung der Verbindlichkeiten anzuerkennen sind (std. Rspr.; BGH, Beschluss vom 09.02.2015 – AnwZ (Brfg), 56/14 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 10.02.2015 – AnwZ (Brfg) 57/14 -, juris Rn. 3). Der Nachweis eines schuldrechtlichen Anspruchs auf eine Geldzahlung, wie hier aus dem Grundstückskaufvertrag oder auch aus den im Anhörungsverfahren vorgelegten Mietverträgen, reicht insoweit nicht aus. 2. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, für die der Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (std. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22 -, juris Rn. 12; Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.).

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 22/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-20

Aktenzeichen: 1 AGH 22/23

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1020.1AGH22.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen

Leitsätze

    1. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass - abgesehen von der Notwendigkeit der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der jeweiligen Gläubiger und Verbindlichkeiten sowie der Darlegung einer nachhaltigen Ordnung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse – nur unmittelbar liquide Mittel oder kurzfristig liquidierbares Vermögen zum Nachweis der Möglichkeit einer kurzfristigen Begleichung der Verbindlichkeiten anzuerkennen sind (std. Rspr.; BGH, Beschluss vom 09.02.2015 – AnwZ (Brfg), 56/14 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 10.02.2015 – AnwZ (Brfg) 57/14 -, juris Rn. 3). Der Nachweis eines schuldrechtlichen Anspruchs auf eine Geldzahlung, wie hier aus dem Grundstückskaufvertrag oder auch aus den im Anhörungsverfahren vorgelegten Mietverträgen, reicht insoweit nicht aus.
    1. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, für die der Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (std. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22 -, juris Rn. 12; Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

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