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1 AGH 31/22•Anwaltsgerichtshof NRW, 2022-12-16, 1 AGH 31/22
1 AGH 31/22Autre juridiction16 déc. 2022
Ein Beamter, der aufgrund seiner Tätigkeit als Personalratsvorsitzender von seinen dienstlichen Pflichten freigestellt ist und Vertrauensarbeitszeit in Anspruch nimmt, ist nicht mit einem einstweiligen in den Ruhestand versetzten Beamten oder Abgeordneten gleichzustellen. Denn seine Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen aufgrund seiner Tätigkeit als Bezirkspersonalratsvorsitzender nicht.
Entscheidungsdatum: 2022-12-16
Aktenzeichen: 1 AGH 31/22
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1216.1AGH31.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Normen: § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO
Ein Beamter, der aufgrund seiner Tätigkeit als Personalratsvorsitzender von seinen dienstlichen Pflichten freigestellt ist und Vertrauensarbeitszeit in Anspruch nimmt, ist nicht mit einem einstweiligen in den Ruhestand versetzten Beamten oder Abgeordneten gleichzustellen. Denn seine Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen aufgrund seiner Tätigkeit als Bezirkspersonalratsvorsitzender nicht.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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