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1 AGH 28/22•Anwaltsgerichtshof NRW, 2022-12-16, 1 AGH 28/22
1 AGH 28/22Autre juridiction16 déc. 2022
Die Beratung von Kirchengemeinden im Rahmen der aufsichtlichen Tätigkeit stellt keine unzulässige Drittberatung dar. Vielmehr handelt es sich bei der Beratung um die originäre aufsichtliche Tätigkeit des Erzbistums als Genehmigungsbehörde, also um eine Tätigkeit für den Arbeitgeber.
Entscheidungsdatum: 2022-12-16
Aktenzeichen: 1 AGH 28/22
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1216.1AGH28.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
Normen: § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO
Die Beratung von Kirchengemeinden im Rahmen der aufsichtlichen Tätigkeit stellt keine unzulässige Drittberatung dar. Vielmehr handelt es sich bei der Beratung um die originäre aufsichtliche Tätigkeit des Erzbistums als Genehmigungsbehörde, also um eine Tätigkeit für den Arbeitgeber.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.07.2022 verurteilt, die Klägerin als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit beim Erzbistum A zuzulassen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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