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1 AGH 34/20•Anwaltsgerichtshof NRW, 2021-02-19, 1 AGH 34/20
1 AGH 34/20Autre juridiction19 févr. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-19
Aktenzeichen: 1 AGH 34/20
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0219.1AGH34.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 348,00 € festgesetzt.
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