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1 AGH 39/19•Anwaltsgerichtshof NRW, 2020-01-17, 1 AGH 39/19
1 AGH 39/19Autre juridiction17 janv. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-17
Aktenzeichen: 1 AGH 39/19
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0117.1AGH39.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten und der Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt
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