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2 AGH 11/19•Anwaltsgerichtshof NRW, 2020-01-10, 2 AGH 11/19
2 AGH 11/19Autre juridiction10 janv. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-10
Aktenzeichen: 2 AGH 11/19
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0110.2AGH11.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
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