1 AGH 4/17•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-07-14, 1 AGH 4/17
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-07-14, 1 AGH 4/17
1 AGH 4/17Autre juridiction14 juil. 2017
Regest
Wenn der Kläger das in seinem Antrag zum Ausdruck gebrachte Klageziel nicht mehr erreichen kann - hier Anfechtung einer Vertreterbestellung - , weil die beklagte Rechtsanwaltskammer den angefochtenen Bescheid zwischenzeitlich zurückgenommen hat, entfällt das für die Anfechtungsklage zunächst bestehende Rechtschutzbedürfnis. Hält der Kläger dennoch am ursprünglichen Klageantrag fest, ist die Klage auf seine Kosten als unzulässig abzuweisen.
Texte intégral
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 4/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-14
Aktenzeichen: 1 AGH 4/17
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0714.1AGH4.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Leitsätze
Wenn der Kläger das in seinem Antrag zum Ausdruck gebrachte Klageziel nicht mehr erreichen kann - hier Anfechtung einer Vertreterbestellung - , weil die beklagte Rechtsanwaltskammer den angefochtenen Bescheid zwischenzeitlich zurückgenommen hat, entfällt das für die Anfechtungsklage zunächst bestehende Rechtschutzbedürfnis. Hält der Kläger dennoch am ursprünglichen Klageantrag fest, ist die Klage auf seine Kosten als unzulässig abzuweisen.
Tenor
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Die Klage wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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