Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-10-28, 1 AGH 44/15

1 AGH 44/15Autre juridiction28 oct. 2016

Regest

Eine Rechtsanwaltskammer kann die gemäß § 29 a Abs. 2 S. 1 BRAO erteilte Befreiung eines Kammermitglieds von der Pflicht, in ihrem Bezirk eine Kanzlei zu unterhalten, widerrufen, wenn der befreite Rechtsanwalt entgegen § 30 Abs. 1 BRAO keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 44/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-28

Aktenzeichen: 1 AGH 44/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1028.1AGH44.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen

Normen: §§ 27, 29a, 30 BRAO

Leitsätze

Eine Rechtsanwaltskammer kann die gemäß § 29 a Abs. 2 S. 1 BRAO erteilte Befreiung eines Kammermitglieds von der Pflicht, in ihrem Bezirk eine Kanzlei zu unterhalten, widerrufen, wenn der befreite Rechtsanwalt entgegen § 30 Abs. 1 BRAO keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt.

Tenor

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    1. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
    1. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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