Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-11-20, 1 AGH 35/15

1 AGH 35/15Autre juridiction20 nov. 2015

Regest

Zur Frage der Ermessensausübung beim Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung, wenn eine Rechtsanwalt nicht bestrebt ist, versäumte Fortbildungen zeitnah nachzuholen und zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs.

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 35/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-20

Aktenzeichen: 1 AGH 35/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1120.1AGH35.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Normen: § 43c BRAO, 15 FAO

Leitsätze

Zur Frage der Ermessensausübung beim Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung, wenn eine Rechtsanwalt nicht bestrebt ist, versäumte Fortbildungen zeitnah nachzuholen und zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.

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