1 AGH 32/15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-11-20, 1 AGH 32/15
Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-11-20, 1 AGH 32/15
1 AGH 32/15Autre juridiction20 nov. 2015
Regest
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten ist und er nicht nachweisen kann, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nicht gegeben ist.
Texte intégral
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 32/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-20
Aktenzeichen: 1 AGH 32/15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1120.1AGH32.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Normen: § 14 II Nr. 7 BRAO
Leitsätze
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten ist und er nicht nachweisen kann, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nicht gegeben ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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